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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs4;Rechtssatz
Eine einmal abgelaufene Frist kann rechtens nicht verlängert werden (Hinweis E 5.7.1996 96/02/0135). Würde aber der Partei eine schon abgelaufene - nicht gesetzlich festgelegte - Frist dennoch erstreckt, läge keine absolute Nichtigkeit der fristverlängernden Verfügung vor (Hinweis E 21.12.1998 Zl 96/17/0079, hier: behauptete telefonische Verlängerung der Frist zur Nachreichung einer Berufungsbegründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030179.X01Im RIS seit
15.01.2001