RS Vwgh 2000/10/11 2000/03/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs4;
VStG §24;

Rechtssatz

Eine einmal abgelaufene Frist kann rechtens nicht verlängert werden (Hinweis E 5.7.1996 96/02/0135). Würde aber der Partei eine schon abgelaufene - nicht gesetzlich festgelegte - Frist dennoch erstreckt, läge keine absolute Nichtigkeit der fristverlängernden Verfügung vor (Hinweis E 21.12.1998 Zl 96/17/0079, hier: behauptete telefonische Verlängerung der Frist zur Nachreichung einer Berufungsbegründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030179.X01

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten