RS Vfgh 2001/6/12 G193/01 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
beobachten
merken

Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AKG 1992 §7
ASGG §40

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung der Bestimmung über den Rechtsschutz der Arbeiterkammern für ihre Mitglieder und die Vertretungsbefugnis ihrer Funktionäre vor Gericht; keine rechtliche Betroffenheit des Antragstellers, allenfalls wirtschaftliche Reflexwirkungen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung des §7 AKG 1992 "und damit korrespondierend" der Bestimmung des §40 Abs1 Z2 ASGG mangels rechtlicher Betroffenheit.

Der Antragsteller ist nicht Normadressat der genannten Gesetzesbestimmungen. §7 AKG 1992 regelt die Beratungs- und Rechtsschutztätigkeit der Arbeiterkammern in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie die Erlassung des nähere Regelungen treffenden Rahmen-Regulativs durch die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer. Gem. §40 Abs1 Z2 ASGG sind Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt bzw. käme, zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen. Diese Bestimmungen richten sich nicht an Rechtsanwälte im Sinne der Rechtsanwaltsordnung. Adressaten dieser Regelung sind ausschließlich u.a. die Arbeiterkammern bzw. das zur Überprüfung der Vertretungsbefugnis zuständige Gericht. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die vom Antragsteller angefochtenen Bestimmungen unter Umständen die wirtschaftliche Position von Rechtsanwälten beeinflussen können; dabei geht es jedoch nur um wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Regelungen.

Entscheidungstexte

  • G 193/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2001 G 193/01 ua

Schlagworte

Arbeiterkammern, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G193.2001

Dokumentnummer

JFR_09989388_01G00193_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten