RS Vwgh 2000/10/11 2000/03/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Dass eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung (nur) dann gegeben sei, wenn vier Versuche zu keiner gültigen Messung geführt hätten, trifft nicht zu. (Hinweis E 15.12.1993, 93/03/0042, wo der VwGH in einem vom Sachverhalt her vergleichbaren Beschwerdefall ausgesprochen hat, dass der Rechtsansicht der Behörde, bereits in den dreimaligen Fehlversuchen des dortigen Beschuldigten manifestiere sich eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung, nicht entgegengetreten werden könne). Aus den vom Beschuldigten zitierten E 28.2.1996, 95/03/0216, und E 18.3.1998, 97/03/0380, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030083.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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