RS Vwgh 2000/10/11 96/03/0281

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Mit der Entscheidung der Berufungsbehörde ist der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (Hinweis E 14.6.1991, 88/17/0152). Daran könnte auch nichts ändern, wenn die Berufungsbehörde zu Unrecht eine (materielle) Zuständigkeitskompetenz in Anspruch genommen haben sollte.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996030281.X01

Im RIS seit

05.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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