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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit der Entscheidung der Berufungsbehörde ist der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (Hinweis E 14.6.1991, 88/17/0152). Daran könnte auch nichts ändern, wenn die Berufungsbehörde zu Unrecht eine (materielle) Zuständigkeitskompetenz in Anspruch genommen haben sollte.
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996030281.X01Im RIS seit
05.03.2001