Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §91;Rechtssatz
Die Fremde hat von 1977 bis 1996 in aufrechter Ehe gelebt und bei ihrer Antragstellung unter Vorlage einer Gehaltsbestätigung ihres (damaligen) Ehegatten angegeben, Hausfrau zu sein. Gem § 91 ABGB steht es den Ehegatten frei, ihre Lebensverhältnisse und ihr gemeinschaftliches Leben (zB Rollenverteilung im Haushalt und im Erwerb) autonom zu gestalten. Der Umstand, dass die Fremde während ihrer aufrechten Ehe im Haushalt tätig war, kann ihr daher im Rahmen der Ermessensübung jedenfalls dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Ehegatte hinreichende Einkünfte erzielt hat.
Schlagworte
Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998010629.X03Im RIS seit
23.01.2001