RS Vwgh 2000/10/11 98/01/0629

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

ABGB §91;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Die Fremde hat von 1977 bis 1996 in aufrechter Ehe gelebt und bei ihrer Antragstellung unter Vorlage einer Gehaltsbestätigung ihres (damaligen) Ehegatten angegeben, Hausfrau zu sein. Gem § 91 ABGB steht es den Ehegatten frei, ihre Lebensverhältnisse und ihr gemeinschaftliches Leben (zB Rollenverteilung im Haushalt und im Erwerb) autonom zu gestalten. Der Umstand, dass die Fremde während ihrer aufrechten Ehe im Haushalt tätig war, kann ihr daher im Rahmen der Ermessensübung jedenfalls dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Ehegatte hinreichende Einkünfte erzielt hat.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998010629.X03

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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