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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Ausführungen wonach es im Beschwerdefall tatsächlich genügt hätte, Art 1 Abs 1 lit a der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission als durch die Tat verletzte Vorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG anzuführen (vgl das hg Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl 99/03/0099), der Beschuldigte jedoch durch die - an sich überflüssige - Anführung der im Spruch des Straferkenntnisses genannten weiteren Bestimmungen nicht in seinen Rechten verletzt worden wäre (vgl etwa auch die hg Erkenntnisse vom 20. September 2000, Zl 2000/03/0224 und 2000/03/0181, in denen eine gleichartige Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift vom Verwaltungsgerichtshof nicht als Rechtswidrigkeit aufgegriffen wurde).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030234.X04Im RIS seit
08.05.2001