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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13;Beachte
Siehe jedoch E VfGH 26.6.2000, B 460/00Rechtssatz
§ 13 AVG regelt zunächst die Frage, wie eine Person, die ein Anbringen an die Verwaltungsbehörde herantragen will (etwa als Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren) mit der Behörde kommunizieren kann (nämlich mündlich, telefonisch, schriftlich, etc.; vgl. insbesondere Abs. 1), und stellt dabei durchwegs auf den Begriff des "Einbringens" eines Anbringens ab. Aus § 13 Abs. 3 AVG ergibt sich weiters, wann ein auf eine der vorgesehenen Arten eingebrachtes Anbringen als tatsächlich bei der Behörde gestellt anzusehen ist, nämlich mit der Entgegennahme durch die Behörde. Die besondere Regelung des § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG verknüpft somit konsequent "Einbringen" und "Einlangen" von bestimmten Anbringen und fügt sich so in den nach § 13 AVG für alle Anbringen gegebenen Zusammenhang von Einbringen, Einlangen und Entgegennahme eines Anbringens ein. Stellt eine verfahrensrechtliche Regelung (wie etwa § 63 Abs. 5 AVG) nur auf das Einbringen ab, besteht angesichts dieses Zusammenhanges für die Meinung, dass es nach § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG nicht auf die Entgegennahme (und damit das Einlangen) des Anbringens bei der Behörde ankäme, kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030200.X03Im RIS seit
05.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013