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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach vorhergehender Ermahnung wegen unzureichenden Arbeitserfolgs; kein Zweifel an der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Disziplinarkommission; Einleitungsbeschluß von den Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht umfaßt
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Dienstrecht, Disziplinarrecht Verfahren, LeistungsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1642.1999Dokumentnummer
JFR_09989388_99B01642_01