RS Vwgh 2000/10/11 2000/03/0083

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ob die Aufforderung zum Alkotest um 00.35 Uhr oder - wie der Beschuldigte behauptet - frühestens um 00.45 Uhr erfolgt ist, hat keine rechtserhebliche Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob der Alkomat erst im Zuge der Amtshandlung in Betrieb gesetzt wurde oder bereits seit 19 Uhr in Betrieb stand.

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030083.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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