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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Ob die Aufforderung zum Alkotest um 00.35 Uhr oder - wie der Beschuldigte behauptet - frühestens um 00.45 Uhr erfolgt ist, hat keine rechtserhebliche Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob der Alkomat erst im Zuge der Amtshandlung in Betrieb gesetzt wurde oder bereits seit 19 Uhr in Betrieb stand.
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt Ort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030083.X02Im RIS seit
12.06.2001