RS Vwgh 2000/10/11 2000/01/0227

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 Z1 litb idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Dass die Fremde in den Jahren 1997 bis 1999 insgesamt zwölfmal verwaltungsbehördlich - ausschließlich wegen "Verkehrsdelikten" - bestraft worden ist, schließt eine nachhaltige persönliche und berufliche Integration iSd § 12 Z 1 lit b StbG 1985 nicht aus. Das StbG 1985 berücksichtigt strafrechtliches Fehlverhalten und die allein damit allenfalls schon abstrakt verbundene Minderung einer Integration nämlich schon im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungserfordernisse; einerseits über § 10 Abs 1 Z 2 StbG 1985, andererseits über § 10 Abs 1 Z 6 leg cit. Im vorliegenden Fall steht der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Fremde weder der erstgenannte noch der zweitgenannte Aspekt entgegen. Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, die jedenfalls primär auf das soziale Umfeld abstellen, ist jedoch ersichtlich, dass unterhalb der Schwelle des § 10 Abs 1 Z 2 bzw Z 6 StbG 1985 liegendes Fehlverhalten das Tatbestandsmerkmal "persönliche Integration" beeinträchtigen könnte. Das schließt zwar nicht aus, dass aus der konkreten Tathandlung im Einzelfall das eine oder andere Mal spezifisch auf ein "Integrationsdefizit" geschlossen werden kann; treten aber keine derartigen Auffälligkeiten zu Tage, so ist diese Annahme im gegebenen Zusammenhang nicht gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010227.X02

Im RIS seit

29.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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