RS Vwgh 2000/10/11 2000/01/0227

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 Z1 litb idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Bei Miteinbeziehung eines untadeligen Vorlebens in den Begriff der persönlichen Integration würde die vom Gesetzgeber der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 durch Schaffung des Tatbestandes des § 12 Z 1 lit b StbG 1985 geplante Bevorzugung solcher Fremder, die den Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration erbringen und die sich schon 15 Jahre im Inland aufhalten, weitgehend leer laufen. Es wären nämlich kaum Fälle denkbar, in denen - bei Vorliegen eines so verstandenen Integrationsbegriffes - nach 15-jährigem ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nicht ohnehin kraft Ermessens die Staatsbürgerschaft zuzuerkennen wäre; der Einräumung eines Rechtsanspruches auf Verleihung bedürfte es dann nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010227.X03

Im RIS seit

29.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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