RS Vfgh 2001/6/12 B337/01 - B1283/12

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge Zurückziehung derBeschwerde; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer Einschränkung auf die Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben (VfSlg. 5441/1966). Ein Kostenzuspruch ist nur im Falle des Obsiegens (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) oder der Klaglosstellung zulässig (§88 VfGG). Eine Klaglosstellung im Sinne der genannten Bestimmung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde (oder - so vorhanden - deren Oberbehörde) formell aufgehoben wird. Dies ist hier nicht geschehen.

Ebenso B1283/12, B v 12.12.12.

Entscheidungstexte

  • B 337/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2001 B 337/01
  • B 1283/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.12.2012 B 1283/12

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten,VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B337.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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