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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge Zurückziehung derBeschwerde; kein KostenzuspruchRechtssatz
Die Möglichkeit einer Einschränkung auf die Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben (VfSlg. 5441/1966). Ein Kostenzuspruch ist nur im Falle des Obsiegens (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) oder der Klaglosstellung zulässig (§88 VfGG). Eine Klaglosstellung im Sinne der genannten Bestimmung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde (oder - so vorhanden - deren Oberbehörde) formell aufgehoben wird. Dies ist hier nicht geschehen.
Ebenso B1283/12, B v 12.12.12.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten,VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B337.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013