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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt, handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung (Hinweis E vom 7. 9. 2000, 2000/01/0081). Eine nach § 11 StbG 1985 vorzunehmende Ermessensentscheidung kommt daher erst dann in Betracht, wenn - zusätzlich zu den weiters erforderlichen Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 StbG 1985 - jene nach § 10 Abs 4 StbG 1985 gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010333.X01Im RIS seit
23.01.2001