RS Vwgh 2000/10/11 2000/01/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Siehe jedoch: 99/20/0604 E 16. April 2002 RS 3; 99/20/0401 E 21. März 2002 RS 2; 99/20/0401 E 21. März 2002 RS 3; 99/20/0401 E 21. März 2002 RS 4; 2001/01/0019 E 12. November 2002 RS 2; 2001/01/0197 E 22. Oktober 2002 RS 1; 2000/20/0475 E 21. November 2002 RS 1; 2000/20/0562 E 21. November 2002 RS 1;

Rechtssatz

Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (Hinweis E VS vom 29. 6. 1994, 93/01/0377, VwSlg 14089 A/1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010326.X01

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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