RS Vwgh 2000/10/11 99/01/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/21/1006 E 20. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Gem § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese gesetzliche Bestimmung verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Beh angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft. Zwar ist bei der Beurteilung der für ein zur meritorischen Behandlung geeigneten Rechtsmittels im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eine streng formalistische Auslegung nicht vorzunehmen, gleichwohl muss aus der Berufung zumindest erkennbar sein, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhaltigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Es genügt, wenn die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. (Hinweis E 20.10.1998, 98/21/0347.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010130.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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