RS Vfgh 2001/6/12 B1481/00

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin

Rechtssatz

Über eine Beschwerde kann - ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung - jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der deren Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht wird und in welche der bekämpfte Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9124/1981, 9637/1983, 13.625/1993, 14.056/1995).

Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Verwaltungsakt, mit dem der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle keine Folge gegeben wurde, betraf ausschließlich die höchstpersönliche Rechtssphäre der verstorbenen Beschwerdeführerin.

Entscheidungstexte

  • B 1481/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2001 B 1481/00

Schlagworte

Rechte höchstpersönliche, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1481.2000

Dokumentnummer

JFR_09989388_00B01481_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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