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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem Tod der BeschwerdeführerinRechtssatz
Über eine Beschwerde kann - ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung - jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der deren Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht wird und in welche der bekämpfte Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9124/1981, 9637/1983, 13.625/1993, 14.056/1995).
Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Verwaltungsakt, mit dem der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle keine Folge gegeben wurde, betraf ausschließlich die höchstpersönliche Rechtssphäre der verstorbenen Beschwerdeführerin.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechte höchstpersönliche, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1481.2000Dokumentnummer
JFR_09989388_00B01481_01