RS Vwgh 2000/10/11 2000/01/0015

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Ein Fremder hat im Zeitraum vom 30. Juli 1992 bis 17. Mai 1999 bei insgesamt sechs verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet und ist im selben Zeitraum insgesamt 13 Monate lang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen bzw. hat Arbeitslosengeld bezogen. Was die als Indiz für eine besondere Anpassung an die österreichischen Verhältnisse erwähnte Beschäftigungssituation des Fremden anlangt, so hat die Behörde zutreffend auf die unbestritten gebliebenen Arbeitsunterbrechungen verwiesen. Dass diese etwa bloß saisonal bedingt gewesen seien, wurde vom Fremden nicht behauptet. Auf die ins Treffen geführte Arbeitswilligkeit wiederum kommt es nicht an; maßgeblich ist im gegebenen Zusammenhang allein eine nachhaltige Verankerung am inländischen Arbeitsmarkt, welche gegenständlich (noch) nicht angenommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010015.X04

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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