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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Für die Strafbarkeit nach § 5 Abs 1 StVO genügt eine Feststellung, dass der Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges über 0,8 Promille (oder der Alkoholgehalt der Atemluft über 0,4 mg/l) betragen hat, ohne dass darauf näher eingegangen werden müsste, wie hoch dieser tatsächlich war (Hinweis E 26.9.1980, 2953/79).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998030262.X01Im RIS seit
12.06.2001