RS Vwgh 2000/10/11 98/03/0262

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit nach § 5 Abs 1 StVO genügt eine Feststellung, dass der Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges über 0,8 Promille (oder der Alkoholgehalt der Atemluft über 0,4 mg/l) betragen hat, ohne dass darauf näher eingegangen werden müsste, wie hoch dieser tatsächlich war (Hinweis E 26.9.1980, 2953/79).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030262.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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