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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Zwar ist die behördliche Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (nur) insoweit zugänglich, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt, der solcherart gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist; es kann wohl die Schlüssigkeit der Erwägungen, nicht aber ihre konkrete Richtigkeit nachgeprüft werden (vgl die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987), 548 f, referierte hg Judikatur). Allerdings hat die behördliche Beweiswürdigung erst dann Platz zu greifen, wenn die Behörde in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (1999) 140 f) jene Beweise aufgenommen hat, die zur Entscheidung in der Sache nach der Lage des Falles erforderlich sind. Dieser Verpflichtung wird nicht entsprochen, wenn sich die Behörde mit der Angabe, das Fahrzeug habe sich zum Tatzeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung im Einflussbereich ANDERER PERSONEN befunden, begnügt und dieses Vorbringen zur sachverhaltsmäßigen Grundlage des Bescheides macht, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, diese ANDEREN PERSONEN - unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht - zu eruieren und im Gegenstande einzuvernehmen. Solcher Verfahrensschritte hätte es umso mehr bedurft, als sich der Beschuldigte aufgrund der Aufforderung, Beweismittel für die Behauptung vorzulegen, er habe das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt, nicht veranlasst gesehen hat, jene Personen, in deren EINFLUSSBEREICH sich das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt befunden hat, konkret zu nennen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenSachverhalt BeweiswürdigungSachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030202.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012