RS Vfgh 2001/6/12 B1370/99

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Verein

Leitsatz

Zurückweisung der Eingabe eines Vereinsvertreters gegen den die Beschwerde des Vereins zurückweisenden Beschluß des VfGH

Rechtssatz

Mit der Eingabe vom 11.04.01 wird darzustellen versucht, daß mit der zu B1370/99 protokollierten Beschwerde des Vereins auch eine Beschwerde des Mag. DDr. T in eigenem Namen eingebracht worden war.

Entgegen der Auffassung des Einschreiters wurde mit B v 27.02.01, B1370/99, jedoch über die gesamte Beschwerde abgesprochen. Diese war im Hinblick auf ihre eindeutige Formulierung - der ausschließlichen Verwendung des Singulars zur Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei, so etwa "wurde der Beschwerdeführer in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten ... verletzt" (S 2/3), "der ausgewiesene Beschwerdeführer stellt daher den Antrag" (S 8); vgl. auch "der ausgewiesene Vertreter des genannten Vereines Mag. DDr. S T" (S 3) - ausschließlich als Beschwerde des aufgelösten Vereins zu werten.

Entscheidungstexte

  • B 1370/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2001 B 1370/99

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Vereinsrecht, Vereinsauflösung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1370.1999

Dokumentnummer

JFR_09989388_99B01370_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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