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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Kann der betreffende Fremde gerade auf jene Aufenthaltsdauer verweisen, die nach § 10 Abs 4 Z 1 StbG 1985 kumulativ neben dem Bestehen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes Voraussetzung für die - gemessen an § 10 Abs. 1 Z 1 leg cit - "vorzeitige" Verleihung der Staatsbürgerschaft ist, kann er diese Aufenthaltsdauer nicht zusätzlich als besonderes Integrationsmerkmal ins Treffen führen. Im das StbG 1965 betreffenden Bericht des Verfassungsausschusses (875 BlgNR, X GP, 4) war als besonders berücksichtigungswürdiger Grund u.a. ein längerer Voraufenthalt in Österreich genannt. Damit war freilich nicht die Wohnsitzfrist im Sinn des § 10 StbG angesprochen, sondern ein davor liegender Aufenthalt, der infolge einer dann eingetretenen Unterbrechung im Rahmen der "Wohnsitzfristen" keine Berücksichtigung finden konnte (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl 97/01/1147) (hier: auf einen so verstandenen "Voraufenthalt" kann sich der Fremde nicht berufen, abgesehen davon, dass ein solcher nur dann von Relevanz sein könnte, wenn er zu der auf Basis der seit Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 im gegebenen Zusammenhang allein maßgeblichen "nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration" geführt hätte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010015.X07Im RIS seit
15.01.2001Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008