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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;Beachte
Siehe jedoch E VfGH 26.6.2000, B 460/00Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0027 B 23. März 2000 RS 1hier: weitere Hinweise E 21.9.2000, 2000/20/0167, E 5.7.2000, 2000/03/0152, 5.8.1999, 99/03/0311Stammrechtssatz
Laut Präsidialverfügung vom 3.3.1986, angeschlagen am 4.3.1986, ist im Verwaltungsgerichtshof die Einlaufstelle Montag bis Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet. Die mit Telefax beim Verwaltungsgerichtshof am 20.1.2000 nach den Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt daher erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 21.1.2000 als beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und war daher verspätet. Demgemäss war die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030200.X02Im RIS seit
05.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013