RS Vwgh 2000/10/11 2000/03/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch E VfGH 26.6.2000, B 460/00

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0027 B 23. März 2000 RS 1hier: weitere Hinweise E 21.9.2000, 2000/20/0167, E 5.7.2000, 2000/03/0152, 5.8.1999, 99/03/0311

Stammrechtssatz

Laut Präsidialverfügung vom 3.3.1986, angeschlagen am 4.3.1986, ist im Verwaltungsgerichtshof die Einlaufstelle Montag bis Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet. Die mit Telefax beim Verwaltungsgerichtshof am 20.1.2000 nach den Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt daher erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 21.1.2000 als beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und war daher verspätet. Demgemäss war die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030200.X02

Im RIS seit

05.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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