RS Vwgh 2000/10/12 2000/17/0168

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Veröffentlicht am 12.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
57/03 Pensionskassenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
PKG 1990 §33 Abs6 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG hat auch für Leistungsbescheide Gültigkeit, die eine unvertretbare Leistung auferlegen (Hinweis E 15.9.1999, 98/03/0320). Ein bloßes Zurückziehen auf die Herstellung des "rechtmäßigen Zustandes", der Auftrag, über den Fortgang des Ausschreibungsverfahrens "laufend zu berichten", bzw die Wiedergabe des abstrakt gefassten Wortlautes von als verletzt angesehenen Gesetzesbestimmungen ist nicht ausreichend und belastet den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170168.X01

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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