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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG hat auch für Leistungsbescheide Gültigkeit, die eine unvertretbare Leistung auferlegen (Hinweis E 15.9.1999, 98/03/0320). Ein bloßes Zurückziehen auf die Herstellung des "rechtmäßigen Zustandes", der Auftrag, über den Fortgang des Ausschreibungsverfahrens "laufend zu berichten", bzw die Wiedergabe des abstrakt gefassten Wortlautes von als verletzt angesehenen Gesetzesbestimmungen ist nicht ausreichend und belastet den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170168.X01Im RIS seit
23.01.2001