RS Vwgh 2000/10/12 2000/17/0168

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Veröffentlicht am 12.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit, nicht bloß Bestimmbarkeit (Hinweis E 15.9.1999, 98/03/0320). Die durch den Bescheidspruch auferlegte Verpflichtung muss demnach so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Weg der Zwangsvollstreckung möglich ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170168.X02

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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