RS Vwgh 2000/10/13 2000/18/0092

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Veröffentlicht am 13.10.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;
PaßG 1992 §19 Abs2;
StGB §43;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Passbehörde hat die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung eines Passes oder eines Personalausweises - hiebei handelt es sich um eine administrativ-rechtliche Maßnahme und nicht eine Strafe (Hinweis E 30.11.1999, 99/18/0292) - nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht der verhängten Strafe gebunden zu sein (Hinweis E 21. 9. 1999, 99/18/0267, ergangen zum Fall der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180092.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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