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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;Rechtssatz
Die Passbehörde hat die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung eines Passes oder eines Personalausweises - hiebei handelt es sich um eine administrativ-rechtliche Maßnahme und nicht eine Strafe (Hinweis E 30.11.1999, 99/18/0292) - nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht der verhängten Strafe gebunden zu sein (Hinweis E 21. 9. 1999, 99/18/0267, ergangen zum Fall der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000180092.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012