RS Vfgh 2001/6/12 B741/99 ua

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

L3 Finanzrecht
L3700 Benützungsabgabe, Gebrauchsabgabe

Norm

B-VG Art83 Abs2
Wr GebrauchsabgabeG 1966 §1, §2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Maßnahmenbeschwerden gegen die Entfernung von Alttextil-Sammelbehältern durch den Magistrat der Stadt Wien auch hinsichtlich der gemäß dem Wr GebrauchsabgabeG 1966 auf öffentlichem Gemeindegrund aufgestellten Container

Rechtssatz

Da auch hier die betreffenden Alttextil-Sammelbehälter teils auf Straßengrund, der dem Wr GebrauchsabgabeG 1966 unterliegt, teils auf Bundesstraßen, teils auf "privatem Gut der Gemeinde Wien oder dritter Personen" aufgestellt waren, hätte die belangte Behörde die Maßnahmenbeschwerden nicht zur Gänze zurückweisen dürfen (vgl. E v 03.03.01, KI-2/99 ua).

Um die Frage zu beantworten, inwieweit der UVS Wien zur Entscheidung über Ansprüche betreffend die Entfernung von Alttextil-Sammelbehältern zuständig ist, hätte die Verwaltungsbehörde ein Beweisverfahren über die jeweiligen Aufstellplätze der Sammelbehälter durchführen müssen. Dies nachzuholen, kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes in diesen Beschwerdeverfahren sein (vgl. VfSlg. 3483/1958).

Da der UVS Wien den Anspruch, der den Maßnahmenbeschwerden zugrundeliegt, zu Unrecht als eine Einheit betrachtet hat, ohne daß es dem Verfassungsgerichtshof möglich ist, den richtigen Entscheidungsteil von dem unrichtigen zu trennen, waren die Bescheide vom 10.03.99 zur Gänze aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • B 741/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.06.2001 B 741/99 ua

Schlagworte

Abfallwirtschaft, Behördenzuständigkeit, Gebrauchsabgaben, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Beweise, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B741.1999

Dokumentnummer

JFR_09989388_99B00741_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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