Index
25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Eine auf dem bisherigen Gesamt(fehl)verhalten der Partei basierende Prognose ist etwa bei der Beurteilung des Vorliegens des Staatsbürgerschaftsverleihungshindernisses gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 oder bei der Frage, ob die als Voraussetzung für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes normierte, in § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, zu treffen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kann bei diesen Entscheidungen auch das - der Beh auf irgendeine Weise bekannt gewordene - getilgten Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten berücksichtigt werden (Hinweis E 8.3.1999, 98/01/0255 zu § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985; E 19. 5. 2000, 99/21/0223 zu § 36 Abs 1 FrG 1997), obwohl solche Verurteilungen gem § 1 Abs 5 TilgG 1972 in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen überhaupt nicht aufgenommen werden dürfen. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die genannten Bestimmungen - anders als etwa § 10 Abs 1 Z 2 StbG 1985 oder § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 - nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen abstellen, sondern eine materielle Prüfung des Gesamtverhaltens der Partei verlangen. Bei dieser Prüfung hat die Beh alles zu berücksichtigen, was für die anzustellende Prognose relevant ist. Dabei hat die Beh nach § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen vorzugehen. Dass die Strafregisterbehörden über bestimmte Verurteilungen keine Auskunft erteilen dürfen, ist dafür ohne Bedeutung. Da für die Frage, ob der Passversagungsgrund gem § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG 1992 vorliegt, ebenfalls eine derartige materielle Prüfung durchzuführen ist, kann auch dabei das bereits getilgten oder der beschränkten Auskunft unterliegenden Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten der Partei herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000180092.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012