RS Vfgh 2001/6/12 B1035/99

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
BundesvergabeG 1997 §15 Z2
EG Art234
Richtlinie des Rates vom 18.06.92. 92/50/EWG, über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentl Dienstleistungsaufträge

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung des Antrags auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend die Benennung eines Vereins als nationale Trägerorganisation für die nationale Umsetzung eines Jugendaustauschprogramms der Europäischen Union; keine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes mangels Auftraggebereigenschaft des beschwerdeführenden Vereins; keine Vorlagepflicht

Rechtssatz

Unter Heranziehung der Legaldefinition des Auftraggebers in §15 Z2 BundesvergabeG 1997, wonach Auftraggeber im Sinne des Gesetzes jene natürliche oder juristische Person sei, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtige, sich sohin die Auftraggebereigenschaft allein danach richte, wer zivilrechtlich Vertragspartner des auf das Vergabeverfahren folgenden Liefer- oder Leistungsvertrages werden solle, der Bund aber - was sich aus Dokumenten betreffend die bisherige Durchführung des Programms ergebe - nicht Vertragspartei der zwischen der EU und der jeweiligen nationalen Trägerstruktur geschlossenen Vereinbarungen sei, verneint das Bundesvergabeamt zu Recht die Unterstellung der gegenständlichen Auftragsvergabe unter den Geltungsbereich des BundesvergabeG. Vertragspartner der national zu evaluierenden Trägerstruktur ist die EU. Das dem Bund obliegende Auswahlverfahren begründet sohin nicht dessen Auftraggebereigenschaft im Sinne des BundesvergabeG; vielmehr ähnelt die dem Bund im vorliegenden Evaluierungsverfahren zukommende Rolle der einer funktionell für einen Auftraggeber tätig werdenden vergebenden Stelle, die durch einen nach Abschluß eines vergaberechtlichen Vorgangs geschlossenen Vertrag selbst weder berechtigt noch verpflichtet wird und auch nicht Trägerin subjektiver vergaberechtlicher Positionen ist.

Keine Vorlagepflicht mangels auslegungsbedürftiger Fragen.

Es ist ausschließlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, festzulegen, welche Behörden zur Nachprüfung vergaberechtlicher Entscheidungen berufen sind (siehe hiezu die zitierte Rechtsprechung des EuGH). Eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Nachprüfung einer Vergabe der EU kann sich jedoch weder auf den Wortlaut des BundesvergabeG stützen, noch kann eine solche auf einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG gegründet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, EU-Recht Richtlinie, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1035.1999

Dokumentnummer

JFR_09989388_99B01035_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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