RS Vwgh 2000/10/16 AW 2000/10/0042

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Veröffentlicht am 16.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §39 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Zurückweisung einer Berufung - Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst, dass der bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl die bei Mayer, B-VG/2, § 30 VwGG, B I 1, referierte Rechtsprechung). Diese Voraussetzung wurde in der Rechtsprechung für Bescheide, mit denen ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, jedenfalls dann bejaht, wenn der im Verwaltungsverfahren mit dem (sodann zurückgewiesenen) Rechtsmittel bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl zB den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981). Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Bescheid der ersten Instanz, der die Streichung aus der Liste der Verteidiger in Strafsachen und somit die Entziehung einer bisher ausgeübten Berechtigung betrifft, der Fall. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten, liegen nach der Stellungnahme der belangten Behörde nicht vor. Es ist daher in die Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils für den Beschwerdeführer im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG einzutreten. In vergleichbaren Fällen (etwa bei der Stilllegung eines laufend ausgeübten Gewerbes; vgl die Beschlüsse vom 8.7.1987, 87/04/0030, und vom 2.3.1995, AW 95/10/0006) wurde diese Frage bejaht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Streichung aus der Verteidigerliste im vorliegenden Fall deshalb keinen Nachteil für den Beschwerdeführer darstelle, weil diese Maßnahme in ihrer Wirkung nicht über die Entziehung des Vertretungsrechtes, die gegenüber dem Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren vor der Rechtsanwaltskammer verfügt wurde, hinausgehe. Dies ist schon im Hinblick auf die regionale Einschränkung der letztgenannten Maßnahme auf ein bestimmtes Oberlandesgericht und die Landesgerichte und Bezirksgerichte im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes nicht der Fall. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Verfahrensrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000100042.A01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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