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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs1;Rechtssatz
Geringe Vermittlungschancen im eigenen Beruf reichen zur Ausschaltung des Gesichtspunktes einer wesentlichen Erschwerung der künftigen Verwendung in diesem Beruf nur unter der weiteren Voraussetzung aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon erschöpft ist. Ist dies nicht der Fall und besteht schon während des Bezuges von Arbeitslosengeld keine Aussicht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit - worunter ein Zeitraum zu verstehen ist, über den eine einigermaßen konkrete Prognose möglich ist - in seinem Beruf eine Beschäftigung findet, so ist ihm dennoch nur eine Beschäftigung, die ihm eine Verwendung in diesem Beruf nicht wesentlich erschweren würde, zumutbar. Zu prüfen ist unter der Voraussetzung eines entsprechenden künftigen Stellenangebotes, wobei diesbezügliche Wahrscheinlichkeitserwägungen bis zur Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld außer Betracht zu bleiben haben, ob die nunmehrige Annahme der hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit strittigen Beschäftigung die Rückkehr in den früheren Beruf wesentlich erschweren würde (mit ausführlichen Erläuterungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080410.X05Im RIS seit
18.10.2001