RS Vwgh 2000/10/18 96/12/0365

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

L26006 Lehrer/innen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
LDHG Stmk 1966 §1 idF 1983/022;
PG 1965 §36 Abs1;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;

Rechtssatz

Schon das Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen erweist sich als unzureichend in Bezug auf den von der Behörde zu ermittelnden Sachverhalt, weil es nur am Rande die Frage der (vorübergehenden) Dienstunfähigkeit des Beamten behandelt und bezüglich des für das gegenständliche Verfahren ausschlaggebenden Sachverhaltselementes der Erwerbsunfähigkeit lediglich beiläufig erwähnt, dass der Beamte noch zur Ausführung leichter Arbeiten in der Lage wäre. Dadurch, dass die Behörde aus der - das Aufgabengebiet eines medizinischen Sachverständigen überschreitenden - Empfehlung des Vertrauensarztes, den Beamten für ein Jahr in den Ruhestand zu versetzen, ohne weitere Ermittlungen auch auf die Erwerbsfähigkeit des Beamten schloss, wurde sie ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. Das der Behörde vorliegende medizinische Gutachten stellt im Hinblick auf seine eingeschränkte Zielsetzung kein den Anforderungen von § 37 AVG entsprechendes Sachverständigengutachten dar. Im Falle der Anwendung des § 9 Abs1 PG reicht die bloße Bezugnahme auf das im Ruhestandsversetzungsverfahren erstattete vertrauensärztliche Gutachten beziehungsweise der Hinweis, dass der Beamte selbst keinen ärztlichen Befund beigebracht hat, weder für eine Prüfung der Schlüssigkeit noch auch für eine zureichende rechtliche Beurteilung aus, weshalb die Behörde im Hinblick auf den auch hier geltenden Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes entsprechende gutachtliche Unterlagen - allenfalls gemäß § 36 Abs 1 zweiter Satz PG auch unter Heranziehung von Fachärzten - beizuschaffen gehabt hätte (Hinweis E 13.4.1983, 82/09/0107).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996120365.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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