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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §2 Abs2;Rechtssatz
Ausgehend vom aus dem PVG ableitbaren Zweck der Personalvertretung, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Bediensteten einerseits und den Interessen des Dienstgebers andererseits herbeizuführen, ist davon auszugehen, dass der Dienstbehörde gegenüber der Personalvertretung bei der Behandlung eines Antrages nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG nur ein reduziertes Prüfungsrecht zusteht, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, ob
a)
ein Antrag des Zentralausschusses vorliegt,
b)
die für die Freistellung beantragten Bediensteten Personalvertreter im Sinne des § 3 Abs 6 PVG sind und
c) sich die Anzahl der beantragten Dienstfreistellungen im gesetzlichen Rahmen bewegt.
Eine Prüfung der Auswahl der vom Zentralausschuss vorgeschlagenen Personalvertreter verbunden mit einem Ablehnungsrecht einzelner vorgeschlagener Personalvertreter steht der Dienstbehörde hingegen nicht zu. Insoweit kommt § 2 Abs 2 PVG (wonach sich die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen hat, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen, und dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen hat) in der Phase b (die das Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des § 25 Abs 4 Satz 2 PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits betrifft) im Verhältnis Personalvertretung - Dienstgeber nur eine beschränkte Maßstabfunktion zu (Hinweis E 17.2.1999, 98/12/0127, ergangen zur vergleichbaren Rechtslage nach § 35 Abs 5 W-PVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120223.X05Im RIS seit
21.12.2000