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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs1;Rechtssatz
Die Begründung der belangten Behörde ist - anders als in dem mit dem E vom 27.2.1996, 95/08/0080, entschiedenen Fall einer Bezieherin von Notstandshilfe - nicht nur deshalb ungenügend, weil die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit wegen mangelnder Vermittlungschancen des Arbeitslosen sowohl in seinem Beruf als auch in sonstigen, die künftige Verwendung in diesem Beruf nicht wesentlich erschwerenden Berufen von der belangten Behörde nicht festgestellt wurde. Mit dem - nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld überflüssigen, weil es dann auf die Vermittelbarkeit in Drittberufen nicht mehr ankommt - Argument, längere Arbeitslosigkeit schade noch mehr als die zugewiesene Beschäftigung, lässt sich der in § 9 Abs 2 erster Satz AlVG normierte Berufsschutz für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld vielmehr von vornherein nicht ausschalten. Die belangte Behörde hätte auf das Argument, die Annahme einer Stelle als Forstarbeiter erschwere die Rückkehr in den Beruf eines Jägers und Forstwartes wesentlich, in der Begründung ihrer Entscheidung daher inhaltlich eingehen müssen und sich nicht mit dem Hinweis auf die von ihr ins Spiel gebrachte hypothetische Ersatzursache begnügen dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080410.X06Im RIS seit
18.10.2001