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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Fehlt die Bezeichnung als Bescheid, kommt bei der Beurteilung der Normativität einer Erledigung auch ihrer sonstigen Form entscheidende Bedeutung zu, etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln, bloß narrativer Wendungen wie "teile ich Ihnen mit", "bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen", "kann nicht nähergetreten werden" oder der Grußformel "Mit freundlichen Grüßen". Eine solche Form einer Erledigung ist ein Indiz dafür, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Erklärung (Wissenserklärung) vorliegt (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0195; E 29.3.1996, 96/02/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170180.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015