RS Vwgh 2000/10/18 95/12/0367

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
StGdBG OÖ 1956 §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es kann nicht dem Spürsinn des jeweiligen durch einen BESCHEID betroffenen Adressaten überlassen bleiben, erst durch weitere Nachforschungen einen möglichen WIDERSPRUCH betreffend die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, aufzudecken. Vor diesem Hintergrund führt auch die in der erstinstanzlichen Erledigung in der Rechtsmittelbelehrung gewählte Formulierung betreffend die Benennung der Einbringungsstelle (GEGEN

DIESEN BESCHEID KANN BINNEN ZWEI WOCHEN AB DEM TAG DER ZUSTELLUNG

BEIM MAGISTRAT DER LANDESHAUPTSTADT LINZ, PA PRÄSIDIALDIREKTION,

GRUBERSTRAßE 6,4010 LINZ, SCHRIFTLICH BERUFUNG EINGEBRACHT WERDEN) zu keinem anderen Ergebnis. Die Angabe der Einbringungsstelle für ein offenstehendes Rechtsmittel lässt keinen Rückschluss darauf zu, wer die anfechtbare Erledigung erlassen hat.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Fertigungsklausel Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120367.X02

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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