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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Es kann nicht dem Spürsinn des jeweiligen durch einen BESCHEID betroffenen Adressaten überlassen bleiben, erst durch weitere Nachforschungen einen möglichen WIDERSPRUCH betreffend die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, aufzudecken. Vor diesem Hintergrund führt auch die in der erstinstanzlichen Erledigung in der Rechtsmittelbelehrung gewählte Formulierung betreffend die Benennung der Einbringungsstelle (GEGEN
DIESEN BESCHEID KANN BINNEN ZWEI WOCHEN AB DEM TAG DER ZUSTELLUNG
BEIM MAGISTRAT DER LANDESHAUPTSTADT LINZ, PA PRÄSIDIALDIREKTION,
GRUBERSTRAßE 6,4010 LINZ, SCHRIFTLICH BERUFUNG EINGEBRACHT WERDEN) zu keinem anderen Ergebnis. Die Angabe der Einbringungsstelle für ein offenstehendes Rechtsmittel lässt keinen Rückschluss darauf zu, wer die anfechtbare Erledigung erlassen hat.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Fertigungsklausel Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120367.X02Im RIS seit
21.12.2000