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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs1;Rechtssatz
Aus § 2 Abs 2 und Abs 3 AuslBG folgt, dass der Begriff BESCHÄFTIGUNG im AuslBG nicht nur Arbeitsverhältnisse bzw arbeitnehmerähnliche Verhältnisse umfasst, und dass unter Arbeitgeber nicht nur der Partner eines Arbeitsvertrages zu verstehen ist. Bereits in seinem E 12.2.1986, 84/11/0234, VwSlg Nr 12015 A/1986, hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr ausgesprochen, dass das Rechtsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber auch ein so genannter FREIER DIENSTVERTRAG sein kann. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers trifft daher nach § 3 Abs 1 AuslBG auch den Empfänger (Vertragspartner) einer Leistung aus einem freien Dienstvertrag - im Beschwerdefall scheidet das Vorliegen eines Werkvertrages in Ermangelung eines herzustellenden WERKES von vornherein aus - , wenn der wahre wirtschaftliche Gehalt Arbeitnehmerähnlichkeit indiziert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090102.X01Im RIS seit
10.01.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013