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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §25 Abs4;Rechtssatz
Dem zur Dienstfreistellung vom Zentralausschuss beantragten Personalvertreter kommt auch in diesem (jedenfalls behördlichen) Verfahren zwischen Personalvertretung und Dienstgeber Parteistellung zu, weil vom Ausgang dieses Verfahrens seine rechtliche Stellung in Bezug auf die Umsetzung der Dienstfreistellung in seinem Dienstverhältnis abhängt. Zwar können beide Abschnitte der Phase b (die das Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des § 25 Abs 4 Satz 2 PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits betrifft) in einem Bescheid erledigt werden, doch ist dies nicht rechtlich geboten oder in bestimmten Fällen auch rechtlich ausgeschlossen (etwa bei der Dienstfreistellung eines Vertragsbediensteten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120223.X06Im RIS seit
21.12.2000