RS Vwgh 2000/10/18 95/08/0330

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0819/78 E 25. April 1978 VwSlg 5249 F/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, daß derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt sei.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080330.X05

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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