RS Vwgh 2000/10/18 97/08/0475

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1 Z3;
ASVG §44 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt - insoweit in Abkehr von der im Erkenntnis zitierten Vorjudikatur - für die hier anzuwendende neue Rechtslage nicht die Auffassung, dass für die konkrete Ermittlung des Erwerbseinkommens an Stelle des nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden § 17 Abs 4 GSPVG nunmehr der als analogiefähige Nachfolgebestimmung betrachtete, eine Mindestbeitragsgrundlage festsetzende § 25 Abs 5 GSVG in der hier maßgebenden Fassung der 21ten Novelle zum GSVG, BGBl Nr 1996/412, heranzuziehen wäre. Dem § 44 Abs 1 ASVG kann auch weder ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass eine "vorläufige" allgemeine Beitragsgrundlage nach Maßgabe des § 25a Abs 1 iVm § 25 Abs 5 GSVG zu bilden wäre, noch einer dafür, dass bei Vorliegen der notwendigen Nachweise an die Stelle dieser vorläufigen Beitragsgrundlage im Sinne des § 25a GSVG eine endgültige Beitragsgrundlage treten solle, die gemäß § 25a GSVG insbesondere unter Berücksichtigung des § 25 Abs 5 GSVG, also zumindest in Höhe der in dieser Gesetzesstelle genannten Beitragsgrundlage, festzusetzen wäre. Hier: Der "Arbeitsverdienst" (das "Erwerbseinkommen") und damit die allgemeine Beitragsgrundlage nach dem § 44 Abs 1 ASVG ist im Falle des Beschwerdeführers in der Weise zu errechnen, dass jeweils für den Zeitraum seiner Tätigkeit als Musiker (§ 10 Abs 5 und § 12 Abs 4 ASVG) in dem Kalenderjahr, in dem der Beitragszeitraum (gemäß § 44 Abs 2 ASVG der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist) liegt, der auf den Beitragszeitraum entfallende, auf volle Schilling gerundete Durchschnitt des Einkommens zu ermitteln ist. Bei der danach vorzunehmenden Festsetzung der Beiträge ist zu beachten, dass nach § 5 Abs 1 Z 2 ASVG die Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 Abs 2 ASVG auch für den einem Dienstnehmer gleichgestellten Beschwerdeführer mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass es statt auf das "Entgelt" auf das "Erwerbseinkommen" ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080475.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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