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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/09/0014 E 17. Jänner 2000 RS 1Stammrechtssatz
Lautet der Antrag des türkischen Staatsangehörigen auf Feststellung iSd Art 7 erster Gedankenstrich Assozrat Beschluss 1/80, nämlich dass er das Recht hat, sich auf jedes Stellenangebot in Österreich zu bewerben, und erlässt die Behörde erster Instanz einen Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass nach Prüfung des Antrages der türkische Staatsangehörige die notwendigen Voraussetzungen iSd Art 7 erster Gedankenstrich Assozrat Beschluss 1/80 nicht erfülle und damit in Österreich keinen freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung habe, hat sie in unzulässiger Weise eine Entscheidung getroffen, die über die durch den Antrag festgelegte Sache des Verwaltungsverfahrens hinausging, weil sie nicht bescheidmäßig (etwa durch Abweisung oder Zurückweisung) über den Antrag des türkischen Staatsangehörigen abgesprochen hat. Ein Feststellungsbescheid, wie er von der Behörde erster Instanz tatsächlich erlassen wurde, bedarf eines entsprechenden Parteiantrages und darf nicht von Amts wegen erlassen werden (Hinweis E 20.5.1998, 96/09/0297).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090057.X01Im RIS seit
25.01.2001