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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;Rechtssatz
§ 12 Abs 3 zweiter Satz GehG (idF BGBl 1993/256) sieht eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Bindung der Dienstbehörden an eine bereits vorliegende positive Entscheidung über die Vollanrechnung von Dienstzeiten in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis vor, wenn die in Z 1 und 2 normierten (weiteren) Voraussetzungen gegeben sind. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser durch die Novelle BGBl Nr 447/1990 eingeführten Bestimmung (1333 Blg NR 17 GP) heißt es wörtlich: WIRD ZUM BEISPIEL BEI EINEM VERTRAGSBEDIENSTETEN EINE BESTIMMTE VORTÄTIGKEIT NACH § 26 ABS 3 DES VERTRAGSBEDIENSTETENGESETZES 1948 WEGEN DER BESONDEREN
BEDEUTUNG FÜR DIE ERFOLGREICHE VERWENDUNG IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE
FÜR DIE ERMITTLUNG DES VORRÜCKUNGSSTICHTAGES ZUR GÄNZE
BERÜCKSICHTIGT, SO SOLL DIESE ZEIT AUCH IN EINEM UNMITTELBAR DARAN
ANSCHLIEßENDEN BEAMTENDIENSTVERHÄLTNIS ZUR GÄNZE FÜR DEN
VORRÜCKUNGSSTICHTAG WIRKSAM WERDEN, WENN AM BEGINN DIESES FOLGENDEN
DIENSTVERHÄLTNISSES DIESELBE TÄTIGKEIT AUSGEÜBT WIRD WIE AM BEGINN
DES DIENSTVERHÄLTNISSES ALS VERTRAGSBEDIENSTETER. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Beamte einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis in Anwendung des § 12 Abs 3 erster Satz GehG oder vergleichbarer Bestimmungen (hier: nach § 26 Abs 3 VBG) im öffentlichen Interesse vorgenommenen vollen Anerkennung privater Vordienstzeiten bzw Vorstudienzeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120172.X01Im RIS seit
28.02.2002