RS Vwgh 2000/10/18 98/09/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschuldigte ist das gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugte und damit verwaltungsstrafrechtlich haftbare Organ des Arbeitgebers. Vier Ausländer waren in näher bezeichneten Zeiträumen beschäftigt, ohne dass für sie eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein (oder eine Arbeitserlaubnis) vorgelegen ist. Vom Unternehmen des Beschuldigten waren für drei der vier ausländischen Arbeitskräfte, wegen deren unerlaubter Beschäftigung er bestraft wurde, Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gestellt und von der zuständigen Behörde abschlägig beschieden worden. Bei dieser Sachlage ist die Begründung der Berufungsbehörde schlüssig und überzeugend, dass der Beschuldigte von der Existenz dieser drei Ausländer und ihrer Stellung in seinem Unternehmen Kenntnis erlangen musste. Auch hat der Beschuldigte nicht behauptet, es hätte eine wirksame Bestellung eines verantwortlichten Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestanden, noch hat er behauptet, irgendwelche Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG durch seinen Prokuristen unternommen zu haben. Ein Verschulden des Beschuldigten kann im Grunde des § 21 Abs 1 VStG aber nur dann als geringfügig angesehen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl dazu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II Band, 2000, 388ff angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090114.X01

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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