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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §1;Rechtssatz
§ 25 Abs 4 Satz 2 PVG regelt nicht näher, wie die Dienstbehörde auf einen Antrag des Zentralausschusses auf Dienstfreistellung eines Personalvertreters zu reagieren hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Gesetzgeber damit der Personalvertretung (und zwar dem antragstellenden Organ; Hinweis: E 2.2.1993, 92/12/0126, in dem die Beschwerdelegitimation des antragstellenden Personalvertretungs-Organes bejaht wurde) ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt hat. Für dessen Einordnung ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die im Antrag des Zentralausschusses nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG genannten Personalvertreter in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, das unter den Geltungsbereich des PVG (vgl dessen §§ 1 und 42) fällt. Im Beschwerdefall erledigt der (nach der Zustellverfügung auch dem Zentralausschuss zugestellte) angefochtene Bescheid daher den Antrag des Zentralausschusses, soweit er die Dienstfreistellung des Personalvertreters betrifft (im Sinne des antragstellenden Personalvertretungs-Organes) und setzt diese gleichzeitig im öffentlichen- rechtlichen Dienstverhältnis des Personalvertreters zu seinem Dienstgeber um (Hinweis E 17.2.1999, 98/12/0127, 98/12/0183, zur Maßgeblichkeit der Art des Dienstverhältnisses für die Rechtsform der Umsetzung im Verhältnis gegenüber dem Bediensteten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120223.X04Im RIS seit
21.12.2000