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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und BesoldungsrechtNorm
BGBG 1993 §19 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 5 BGBG 1993 bewirkt die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission die Hemmung der (ebenfalls sechsmonatigen) Frist nach § 19 Abs 2 BGBG 1993 zur Geltendmachung von Schadenersatz. Eine Einschränkung dahin, dass diese Hemmung nur bis zur Höchstdauer von sechs Monaten gelten sollte, ist in dieser Bestimmung nicht angeordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120256.X01Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009