Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/03/0241 B 5. Oktober 1994 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Frist des § 46 Abs 3 VwGG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, in die zufolge der gemäß § 62 Abs 1 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die fristwahrende Eingabe an die zuständige Behörde gerichtet ist. Wird sie bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde den Schriftsatz innerhalb der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gibt (Hinweis E 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubVerhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080330.X03Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010