RS Vwgh 2000/10/18 95/08/0330

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §62 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/03/0241 B 5. Oktober 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Frist des § 46 Abs 3 VwGG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, in die zufolge der gemäß § 62 Abs 1 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die fristwahrende Eingabe an die zuständige Behörde gerichtet ist. Wird sie bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde den Schriftsatz innerhalb der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gibt (Hinweis E 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978).

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubVerhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080330.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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