RS Vwgh 2000/10/18 98/08/0392

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Zu prüfen ist auch, ob der Beschwerdeführer am Ende des Gespräches auf Grund der Tatsache, dass er nicht sogleich eingestellt, sondern nur "vorgemerkt" wurde, zur vorsorglichen Zurücknahme des Gehaltswunsches verpflichtet gewesen wäre. Dies entspräche der im E 30.5.1995, 95/08/0054, und im E 17.2.1998, 95/08/0056, jeweils unter dem Gesichtspunkt des Vorhandenseins weiterer Bewerber und eines über ein vorliegendes Gehaltsanbot hinausgehenden Gehaltswunsches formulierten Anforderung an das Verhalten des Arbeitslosen (im E 26.1.2000, 98/08/0242, wurde das Erfordernis einer sofortigen "Klarstellung" aus der Kritik des Gehaltswunsches durch den Gesprächspartner abgeleitet). Das Erfordernis einer "Klarstellung" im Sinne der zitierten Judikatur ergibt sich (auch in dem Fall des zuletzt erwähnten E) aber aus dem Widerspruch zwischen dem Gehaltswunsch und dem Angebot des Dienstgebers. Kann sich der Arbeitslose nur nicht dazu verstehen, den Dienstgeber - etwa auch im Falle eines ziffernmäßig angebotenen, überkollektivvertraglichen Lohnes - von sich aus zu "unterbieten", so ist dies auch dann, wenn der Erfolg des Vorstellungsgespräches vorerst noch in Schwebe bleibt, kein durch § 10 Abs 1 AlVG sanktioniertes Verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080392.X07

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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