RS Vwgh 2000/10/18 98/08/0046

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Ein - in näher festzustellender Weise - provokantes Verhalten, ein Herausstreichen von Vermittlungshindernissen oder die Vorsprache mit einer "Alkoholfahne" sind Verhaltensweisen, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden könnten (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0268, über die Vorsprache in zwar nicht mehr alkoholisiertem, aber durch den Alkoholkonsum des Vorabends "gezeichnetem" Zustand).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080046.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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