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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Ein - in näher festzustellender Weise - provokantes Verhalten, ein Herausstreichen von Vermittlungshindernissen oder die Vorsprache mit einer "Alkoholfahne" sind Verhaltensweisen, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden könnten (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0268, über die Vorsprache in zwar nicht mehr alkoholisiertem, aber durch den Alkoholkonsum des Vorabends "gezeichnetem" Zustand).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080046.X01Im RIS seit
18.10.2001