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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass allein ein qualitativer Unterschied in der Wertigkeit der Tätigkeit - jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation, bei der der Beamte den Aufstieg von der Entlohnungsgruppe c in die Entlohnungsgruppe b bereits in seinem Vertragsbedienstetenverhältnis erreicht hat - nicht ausreicht, die Anwendbarkeit des § 12 Abs 3 zweiter Satz GehG (der eine Bindung der Dienstbehörden an eine bereits vorliegende positive Entscheidung über die Vollanrechnung von Dienstzeiten in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis unter (weiteren) Voraussetzungen vorsieht) auszuschließen, wenn die (fortgesetzte) Tätigkeit zumindest ihrem Typus nach (hier: eine Fachtätigkeit im Vermessungsdienst) GLEICH geblieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120172.X04Im RIS seit
28.02.2002