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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 8 Abs 1 des Frauenförderungsplanes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, BGBl Nr 229/1995, wonach alle geeigneten Bewerberinnen zu einem Berufungsvortrag einzuladen sind, vermittelt für sich allein keine Parteistellung im Besetzungsverfahren. Diese Bestimmung gewährt einem Bewerber kein subjektives Recht, nämlich kein selbstständig verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht.
Schlagworte
ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120226.X01Im RIS seit
24.01.2001