RS Vwgh 2000/10/18 99/12/0226

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §8;
BGBG 1993 §41;
Frauenförderungsplan BMWFK 1995 §8 Abs1;

Rechtssatz

§ 8 Abs 1 des Frauenförderungsplanes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, BGBl Nr 229/1995, wonach alle geeigneten Bewerberinnen zu einem Berufungsvortrag einzuladen sind, vermittelt für sich allein keine Parteistellung im Besetzungsverfahren. Diese Bestimmung gewährt einem Bewerber kein subjektives Recht, nämlich kein selbstständig verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht.

Schlagworte

Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120226.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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