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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §225 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Fehlt es an der nach § 225 Abs 1 Z 1 lit b ASVG erforderlichen wirksamen Beitragsentrichtung, können Erhebungen bezüglich eines allfälligen Verschuldens an der Unterlassung von rechtzeitigen Meldungen bzw an der Verjährung des Rechtes zur Vorschreibung von Beiträgen dahinstehen. Ein allfälliges Verschulden des Dienstgebers an der unterlassenen Meldung zur Sozialversicherung mag zwar zu seiner (Schadenersatzpflicht) Ersatzpflicht führen, weil er damit auch seine Fürsorgepflicht verletzt hat, berechtigt allerdings die Behörde nicht, vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes abzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080184.X01Im RIS seit
10.01.2001